Artikel 5a VO (EG) 98/2679

(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung aktiviert, so gelten die Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht mehr für die krisenrelevanten Waren, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2) In den Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, bleiben die Verpflichtungen unberührt, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

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