Artikel 2 VO (EG) 98/2700

(1) Die Mitgliedstaaten sollen diese Definitionen für die Daten des Referenzjahres 1999 und der nachfolgenden Jahre verwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollen diese Definitionen ebenfalls für die Daten der Referenzjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 verwenden, soweit dies den existierenden nationalen Gegebenheiten entspricht.

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