Artikel 1 VO (EG) 98/2700

(1) Die Merkmale, auf welche in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik Bezug genommen wird, sind im Anhang zu dieser Verordnung definiert.

(2) In diesen Definitionen werden bei Verweisen auf Firmenabschlüsse diejenigen Posten verwendet, die in Artikel 9 (Bilanz), Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) oder Artikel 43 (Anhang zum Jahresabschluß) der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(1) festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

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