Präambel VO (EG) 98/2700

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer 12 iii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigheit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

Es ist erforderlich, gemeinsame Definitionen für die Merkmale der strukturellen Unternehmensstatistik einzuführen.

Die vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Auffassung des Ausschusses für das Statistische Programm überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.