Artikel 9 VO (EG) 98/2760
(1) Die Kommission verwaltet diese Hilfe nach den einschlägigen Verfahren für die Verwaltung der Hilfe für Mittel- und Osteuropa gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89.
(2) Zur Erleichterung der Programmdurchführung sind nach Möglichkeit gemeinsame Monitoringstrukturen aufzubauen.
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