Artikel 8 VO (EG) 98/2760
(1) Die Kommission erstellt für die jeweilige Grenzregion ihren Programmvorschlag auf der Grundlage der Programmierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Empfehlungen des Gemischten Kooperationsausschusses für Projekte, die ihm von der Regierung des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes zur Finanzierung vorgeschlagen wurden.
(2) Der Zuschuß, der den Beitrag des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes zu dem gemeinsamen Projekt ganz oder teilweise deckt, wird nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 genehmigt und im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit dem jeweiligen Empfängerland festgelegt.
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