Artikel 7 VO (EG) 98/2760

(1) Für die jeweils beteiligte Grenzregion wird ein Gemischter Kooperationsausschuß gebildet, der sich aus Vertretern der betreffenden Länder sowie regionalen oder lokalen Vertretern und Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(2) Der Gemischte Kooperationsausschuß hat die Aufgabe, die mehrjährige Programmierung der gemeinsamen grenzübergreifenden Projekte festzulegen; dieses Programmierungsdokument umfaßt gemeinsame Entwicklungsstrategien und -prioritäten für die Region als sozioökonomische und geographische Einheit sowie Bestimmungen über die gemeinsame Programmdurchführung. Das Dokument enthält die Leitlinien für die Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Programme und Initiativen für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die von der Europäischen Union unterstützt werden.

(3) Der Gemischte Kooperationsausschuß legt jährlich eine Reihe gemeinsamer Projekte fest, die der Programmierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 entsprechen. Die Regierung des beteiligten mittel- oder osteuropäischen Landes legt der Kommission Projektempfehlungen auf der Grundlage von Vorschlägen der zuständigen Behörden vor.

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