Artikel 6 VO (EG) 98/2760
(1) Der Gemeinschaftsbeitrag wird grundsätzlich als Zuschuß bereitgestellt. Wenn der Zuschuß der Gemeinschaft jedoch der Finanzierung von einkommenswirksamen Aktivitäten dient, legt die Kommission im Benehmen mit den beteiligten Behörden die Regeln für die Finanzierung fest, die eine Kofinanzierung aus Projekterträgen oder die Rückzahlung der ursprünglichen Zuschüsse einschließen können.
(2) Die Hilfe kann zur Deckung der für die Projekt- und Programmdurchführung erforderlichen Einfuhren und Ausgaben vor Ort dienen.
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.
(3) Folgende Kosten können übernommen werden: technische Hilfe, Studien, Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten der Verwaltungen, Programme für die Lieferung von Grundausrüstung und Inputs sowie Investitionsmaßnahmen einschließlich Arbeitsprogramme.
(4) Instandhaltungs- und Betriebskosten in Ost- und Mitteleuropa können nur in der Anlaufphase und degressiv gedeckt werden.
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