Artikel 5 VO (EG) 98/2760

(1) Für eine Finanzierung im Rahmen dieses Programms kommen folgende Aktionen in Betracht:

a)
Abbau der Rechts- und Verwaltungshemmnisse im freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung der damit verbundenen Sicherheitsaspekte;
b)
Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere im Bereich Kommunikation und Verbesserung der Trinkwasser-, Gas- und Stromversorgung, mit positiven Auswirkungen beiderseits der jeweiligen Grenze;
c)
Umweltschutz wie z. B. Abfallentsorgung, Umweltmanagement und Vermeidung der Umweltverschmutzung sowie Regelung von Problemen, die aufgrund der Nähe zur Außengrenze besonders akut sind;
d)
Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft, vor allem zur Erleichterung grenzübergreifender Kooperationsprojekte;
e)
Maßnahmen in den Bereichen Energie und Verkehr zur Ergänzung der transeuropäischen Netze nach Maßgabe der von der Kommission beschlossenen Leitlinien;
f)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich Justiz und Inneres;
g)
Förderung der Unternehmenszusammenarbeit, der Unternehmensentwicklung, der finanziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit von Einrichtungen, die Handel und Gewerbe vertreten (z. B. Handelskammern);
h)
Investitionshilfe und Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen, insbesondere für den Technologietransfer und KMU-bezogenes Marketing;
i)
Ausbildungs- und beschäftigungswirksame Maßnahmen;
j)
Förderung der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich des Tourismus;
k)
Förderung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, insbesondere der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Einrichtungen beiderseits der jeweiligen Grenze;
l)
Entwicklung bzw. Schaffung von Einrichtungen und Ressourcen zur Verbesserung des Informations- und Kommunikationsnetzes in grenznahen Regionen, einschließlich Förderung von Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und anderen Medien;
m)
Kulturaustausch;
n)
Initiativen zur Förderung der Beschäftigung, Bildung und Ausbildung auf lokaler Ebene.

Für die Finanzierung der unter den Buchstaben j) bis n) aufgeführten Maßnahmen gelten die in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen.

(2) Zur Unterstützung kleinerer Aktionen, an denen lokale Akteure aus den Grenzregionen mitwirken, und zur Stärkung ihrer Kapazitäten für die Auswahl, Ausarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen kann in jeder Grenzregion ein Fonds für Kleinvorhaben eingerichtet werden, für den ein begrenzter Prozentsatz der Mittel aus den Programmen und Initiativen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt den Maßnahmen, die in den Grenzgebieten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden geplant werden und zu denen die Einrichtung bzw. der Ausbau von gemeinsamen Verwaltungsstrukturen gehören, die einer weiterreichenden grenzübergreifenden Zusammenarbeit staatlicher und halbstaatlicher Stellen sowie gemeinnütziger Einrichtungen dienen.

(4) Außerdem können die Ausarbeitung von Entwicklungsplänen für Grenzregionen, die Ermittlung von Projekten und die Ausarbeitung von Programmen, Durchführbarkeitsstudien, die Unterstützung bei der Programmdurchführung sowie Monitoring- und/oder Evaluierungsstudien finanziert werden.

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