Artikel 4 VO (EG) 98/2760

(1) In den gemäß Artikel 2 ausgewählten Grenzregionen können folgende Projekte im Rahmen des Programms für die grenzübergreifende Zusammenarbeit berücksichtigt werden:

i)
Projekte in Verbindung mit Maßnahmen, die im Rahmen von INTERREG oder anderer Hilfeprogramme der Gemeinschaft gefördert werden;
ii)
Projekte, die von den jeweils beteiligten Ländern genehmigt sind, die sich beiderseits der Grenze auswirken, die zur Strukturentwicklung in den Grenzregionen beitragen und die Zusammenarbeit der Länder in ihrer Gesamtheit fördern.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt Projekten, die von lokalen Behörden oder Wirtschaftsakteuren in den mittel- und osteuropäischen Ländern kofinanziert werden.

(3) An der Finanzierung können sich auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Länder in Mittel- und Osteuropa, internationale Finanzeinrichtungen sowie andere private und öffentliche Geber beteiligen.

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