Artikel 3 VO (EG) 98/2760

Mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüssen der Gemeinschaft wird in erster Linie die Beteiligung des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes an Projekten finanziert, die gemeinsam mit einem in Artikel 2 aufgeführten angrenzenden Staat durchgeführt werden.

Die Ziele dieser Projekte sind:

i)
Förderung der Zusammenarbeit der Grenzregionen in den Ländern in Mittel- und Osteuropa mit angrenzenden Regionen der Nachbarstaaten im Sinne des Artikels 1, um diese Grenzregionen der mittel- und osteuropäischen Länder dabei zu unterstützen, ihre unter anderem auf die Stellung in den jeweiligen Volkswirtschaften zurückzuführenden Entwicklungsprobleme im Interesse der lokalen Bevölkerung und in umweltverträglicher Weise zu überwinden;
ii)
Förderung der Schaffung und Weiterentwicklung von Kooperationsnetzen beiderseits der Grenzen und des Verbunds dieser Netze mit großräumigen Netzen in der EU.

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