Artikel 2 VO (EG) 98/2760

(1) Förderfähig sind Grenzregionen zwischen

a)
Rumänien und Ungarn, Rumänien und Bulgarien, Rumänien und der Ukraine, Rumänien und der Republik Moldau sowie zwischen Rumänien und Serbien und Montenegro;
b)
Bulgarien und Griechenland, Bulgarien und Rumänien, Bulgarien und der Türkei, Bulgarien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zwischen Bulgarien und Serbien und Montenegro;
c)
Kroatien und Italien, Kroatien und Slowenien, Kroatien und Ungarn, Kroatien und Serbien sowie Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina.

(2) Die jeweils förderwürdigen Grenzregionen werden von dem beteiligten Land im Einvernehmen mit der Kommission unter Berücksichtigung der für INTERREG angewandten Methode ausgewählt.

(3) Für die Mittelaufteilung auf die begünstigten Länder sind die Kriterien Bevölkerungszahl, BIP pro Kopf und Fläche der Grenzregionen maßgeblich.

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