Artikel 1 VO (EG) 98/2760
Innerhalb des allgemeinen Rahmens des PHARE-Programms, der in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 festgelegt ist, gelten für die Finanzierung strukturwirksamer Aktionen in an die Europäische Union angrenzenden Regionen der Länder in Mittel- und Osteuropa, die Empfängerländer des PHARE-Programms sind, die im folgenden beschriebenen Regeln.
Diese Aktionen werden unter Berücksichtigung der strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft und insbesondere von INTERREG durchgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.