Präambel VO (EG) 98/2760

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Luxemburger Tagung im Dezember 1997 eine intensivierte Heranführungsstrategie festgelegt, die alle mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten in die Lage versetzen soll, letztlich Mitglieder der Europäischen Union zu werden und zu diesem Zweck bereits vor dem Beitritt soweit wie möglich die Angleichung an den Besitzstand der Union vorzunehmen.

Die Beitrittspartnerschaften, die den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden, legen die Prioritäten für die Vorbereitung auf den Beitritt fest und müssen im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

In den ersten Jahren der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1628/94 der Kommission(3) über das PHARE-Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Verbindung mit INTERREG konnten bereits mehrere positive Ergebnisse erzielt werden, insbesondere durch die Einführung eines Dialogs und einer Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen der Europäischen Union und den angrenzenden Regionen in den Ländern Mittel- und Osteuropas, wodurch zur wirtschaftlichen Entwicklung der Grenzregionen dieser Länder sowie zu einer größeren Konvergenz mit dem Entwicklungsstand der EU-Staaten beigetragen und diesen Regionen die Möglichkeit geboten wurde, sich mit den INTERREG-Praktiken und -Verfahren, einschließlich der Ausarbeitung von Strategien für die regionale Entwicklung von Grenzregionen, vertraut zu machen.

Es müssen weitere Fortschritte erzielt werden, insbesondere durch die Erhöhung der Zahl der effektiv grenzübergreifenden Projekte und die Beschleunigung ihrer Durchführung.

Rumänien, das als einziges Bewerberland nicht über eine gemeinsame Grenze mit der Union verfügt, sollte ebenfalls an dem PHARE-Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit teilnehmen können.

Das PHARE-Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit wird schrittweise in die umfassendere Politik für Regionalentwicklung im Rahmen der Heranführungsstrategie integriert, wodurch das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den für die anderen Prioritäten der Beitrittsvorbereitung vorgesehenen Mitteln und zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb der Bewerberstaaten beseitigt würde.

Der Rat hat wiederholt die Notwendigkeit einer Intensivierung der Zusammenarbeit und der Förderung der Integration der Länder Mittel- und Osteuropas sowie der Stabilität und Sicherheit in dieser Region hervorgehoben.

Im Hinblick auf die zukünftige Teilnahme der Bewerberstaaten an der Strukturpolitik der Union ist eine stärkere Abstimmung des PHARE-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit mit INTERREG erforderlich, insbesondere durch die Aufstellung gemeinsamer grenzübergreifender Programme und gemeinsamer Programmierungsstrukturen.

Für die mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten muß der bisherige geographische Geltungsbereich des PHARE-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit schrittweise erweitert werden, damit nicht nur direkt an die Europäische Union angrenzende Regionen, sondern auch Regionen an einer gemeinsamen Grenze mit anderen Bewerberstaaten, die PHARE-Empfänger sind, teilnehmen können und zu einem späteren Zeitpunkt auch Regionen beiderseits der Grenze zu anderen Nachbarländern, die durch PHARE-Programme oder andere Hilfsprogramme der Gemeinschaft unterstützt werden, einbezogen werden.

Im Gesamtrahmen der Beitrittspartnerschaft sollten die gleichen Aktionen förderwürdig sein wie im Fall von INTERREG.

Die Mitwirkung der lokalen und regionalen Akteure an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit muß intensiviert werden, um dem „Bottom-up” -Ansatz mehr Nachdruck zu verleihen, die Kapazitäten für Programmierung, Durchführung und Monitoring zu stärken und den lokalen Behörden in den Grenzregionen durch die Bildung von Fonds für Kleinvorhaben die Möglichkeit der eigenständigen Entscheidung über kleine grenzübergreifende Projekte zu geben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/94 ist zu ersetzen.

Diese Verordnung steht in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.

(2)

ABl. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 5.

(3)

ABl. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.