Artikel 15 VO (EG) 98/2768
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung getroffen haben, und übermitteln ihr ein Muster des Vertrags.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Olivenölmengen mit, für die eine Beihilfe bewilligt wurde und für die gegebenenfalls
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kein Lagervertrag abgeschlossen wurde,
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die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden oder der Vertrag nicht vollständig ausgeführt wurde.
In den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind die betreffende Teilausschreibung und gegebenenfalls die betreffenden Ölqualitäten, die Kategorien der Marktteilnehmer bzw. die Regionen anzugeben. Alle Angaben werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats mitgeteilt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Angaben beziehen.
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