Artikel 14 VO (EG) 98/2768
(1) Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 Absatz 4 festgestellten Nettogewichts berechnet.
Der Satz für die Umrechnung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung in Landeswährung ist der am Tag des Beginns der Laufzeit des Vertrags geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
(2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der in den Angeboten und Verträgen vorgesehenen Mengen gelten als erfüllt, wenn sie für 98 % dieser Mengen tatsächlich erfüllt sind.
Läßt sich im Rahmen der Analyse gemäß Artikel 9 Absatz 5 die Ölqualität, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, nicht bestätigen, so gilt die gesamte unter das Angebot fallende Menge als nicht konform.
(3) Die Beihilfe bzw. — falls ein Vorschuß gemäß Artikel 12 gewährt wurde — der Restbetrag der Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Nach Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gezahlt.
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