Artikel 13 VO (EG) 98/2768
(1) Vor der endgültigen Zahlung des Beihilfebetrags trifft die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:
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Sie sammelt und prüft die Unterlagen, die die Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung belegen;
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sie führt die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, daß das betreffende Olivenöl während der gesamten Laufzeit des Lagervertrags gelagert wird;
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sie trägt dafür Sorge, daß die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kontrolliert wird.
(2) Die Kontrolle besteht in einer Beschau der gelagerten Erzeugnisse und einer Buchprüfung.
Die Beschau dient insbesondere der Kontrolle der Übereinstimmung der unter den Vertrag fallenden Lagerbestände mit den im Vertrag angegebenen Ölqualitäten sowie der Unversehrtheit der Plomben und des effektiven Vorhandenseins der vorgesehenen Mengen.
(3) Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird im Rahmen des Vertrags keine Beihilfe gewährt, und die Zulassung des betreffenden Marktteilnehmers wird unbeschadet etwaiger anderer Strafmaßnahmen entzogen. Darüber hinaus werden die in Artikel 6 und Artikel 12 vorgesehenen Sicherheiten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten.
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