Artikel 12 VO (EG) 98/2768
(1) Nach Vertragsabschluß kann ein Vorschuß in Höhe des Beihilfebetrags gewährt werden, der für den Zeitraum, der am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit beginnt und am darauffolgenden 31. August endet, vorgesehen ist. In diesem Fall ist eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschusses zu leisten.
Unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 kann für alle laufenden Verträge ab dem 1. Januar für den Zeitraum, der am 1. September beginnt und mit den betreffenden Lagerverträgen endet, ein neuer Vorschuß gewährt werden.
(2) Nach der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 3 wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.
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