Artikel 11 VO (EG) 98/2768

(1) Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen.

Vertragsänderungen können nur zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember beschlossen werden und treten erst nach Ablauf des Monats, der auf den Monat der Beschlußfassung folgt, in Kraft.

(2) Im Fall einer Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission einen Kürzungssatz fest, der ab einem bestimmten Zeitpunkt für alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge auf die Tage der verbleibenden Laufzeit dieser Verträge angewandt wird.

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