Artikel 10 VO (EG) 98/2768

(1) Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält zumindest die folgenden Angaben:

a)
Namen und Anschrift der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats,
b)
vollständige Postadresse und Zulassungsnummer des Vertragnehmers sowie dessen Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 1,
c)
genaue Anschrift des Lagerorts,
d)
Datum des Vertragsabschlusses,
e)
Datum von Beginn und Ende der Laufzeit des Vertrags vorhaltlich der Bestimmungen des Artikels 11,
f)
Bezug auf diese Verordnung und die betreffende Teilausschreibung.

(2) Für jede unter den Vertrag fallende Partie enthält der Vertrag folgende Angaben:

Qualität und Nettogewicht des nativen Olivenöls,

Kennzeichnung der betreffenden Ölbehälter.

(3) Der Vertrag verpflichtet den Vertragnehmer,

a)
die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses während der vertraglich festgelegten Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern;
b)
die Öle unterschiedlicher Qualität in getrennten und im Vertrag ausgewiesenen Behältern zu lagern, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats verplombt wurden; nach jedem Behälterwechsel, der nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der genannten Stelle erfolgen darf, sind die betreffenden Behälter neu zu verplomben;
c)
es der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jederzeit zu ermöglichen, die Einhaltung aller im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu kontrollieren.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 werden die Sicherheiten gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls gemäß Artikel 12 insgesamt einbehalten, wenn der Vertragnehmer den Vertrag noch während seiner Laufzeit kündigt. In diesem Fall verliert er den Anspruch auf die Beihilfe für den gesamten Vertragszeitraum und für die gesamten vertraglich festgesetzten Mengen.

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