Artikel 9 VO (EG) 98/2768

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelt wurden und die den Beihilfehöchstbetrag für die im Angebot angegebene Menge je Tag privater Lagerhaltung nicht überschreiten.

Die Rechte und Pflichten des Zuschlagsempfängers sind nicht übertragbar.

(2) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats teilt allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Ausschreibungsbeteiligung spätestens am zweiten Tag mit, der auf den Tag der Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

(3) Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem dem betreffenden Bieter die Mitteilung über die Zuschlagserteilung zugesendet wurde.

Als Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 gilt der Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses, wobei das betreffende Öl alle einschlägigen Vertragsbedingungen erfüllen muß.

(4) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrags führt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen durch:

Sie kennzeichnet die Behälter mit dem betreffenden Olivenöl;

sie stellt das Nettogewicht des Öls fest;

sie zieht eine für das Angebot repräsentative Ölprobe;

sie verplombt die einzelnen Ölbehälter.

(5) Die gezogene Ölprobe wird so schnell wie möglich analysiert, um sicherzustellen, daß das Öl effektiv die Ölqualität besitzt, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

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