Artikel 8 VO (EG) 98/2768
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung der Angebote für die einzelnen Teilausschreibungen ein Beihilfehöchstbetrag je Tag privater Lagerhaltung festgesetzt.
(2) Der Beihilfehöchstbetrag wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarktes sowie der Möglichkeit festgesetzt, inwieweit mit dieser Maßnahme wesentlich zur Marktregulierung beigetragen werden kann.
Darüber hinaus wird den Mengen, die bereits Gegenstand von privaten Lagerverträgen sind, sowie dem Umfang der eingereichten Angebote Rechnung getragen.
(3) Bei der Festsetzung des Höchstbetrags können nach dem gleichen Verfahren alle Angebote für eine der Ölqualitäten, eine der Kategorien von Marktteilnehmern oder eine der Regionen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine Höchstmenge festgesetzt worden ist, abgelehnt werden, falls für die betreffende Qualität, Kategorie der Marktteilnehmer oder Region
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die Angebote nicht repräsentativ sind oder
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der festgesetzte Höchstbetrag dazu führen könnte, daß die betreffende Höchstmenge überschritten wird.
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