Artikel 7 VO (EG) 98/2768
(1) Die Angebote werden unter Ausschluß der Öffentlichkeit von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, geprüft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die für diese Prüfung zuständigen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Gültige Angebote werden der Kommission, nach der Höhe der Beträge geordnet, anonym und spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote per Telefax übermittelt. Läuft die Frist an einem Freitag ab, so werden die Angebote spätestens am folgenden Montag um 12 Uhr übermittelt.
(3) Für jedes übermittelte Angebot sind gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d) und f) die Olivenölmenge, die Olivenölqualität sowie der Beihilfebetrag anzugeben. Sind in der Ausschreibung für eine Kategorie von Marktteilnehmern oder eine Erzeugerregion Höchstmengen festgelegt, so müssen darüber hinaus für jedes Angebot die betreffenden Kategorien der Marktteilnehmer oder Regionen angegeben werden.
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