Artikel 6 VO (EG) 98/2768
(1) Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 ECU.
(2) Wird ein Angebot nicht berücksichtigt, so wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags für die betreffende Teilausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich freigegeben.
(3) Für die Angebote, für die der Zuschlag erteilt wurde, wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit spätestens am ersten Tag der Vertragsausführung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 durch eine Sicherheit in Höhe von 200 ECU je betreffende Tonne Olivenöl ergänzt.
(4) Für die Freigabe der in den Absätzen 1 und 3 genannten Sicherheiten besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der im Angebot vorgesehenen sechsmonatigen Lagerhaltung unter den Bedingungen des nach dieser Verordnung geschlossenen Vertrags.
Wird die Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 11 auf weniger als sechs Monate gekürzt, so endet die in Unterabsatz 1 genannte Lagerzeit jedoch mit der Laufzeit des Vertrags.
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