Artikel 5 VO (EG) 98/2768
(1) Unbeschadet des Artikels 11 beziehen sich die Angebote für eine Mindestmenge von 50 Tonnen auf den täglichen Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl einer der vier im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Qualitäten bei einer Lagerung während 365 Tagen in verplombten Behältern gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Zugelassene Marktteilnehmer beteiligen sich an der Teilausschreibung entweder durch ein bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gegen Empfangsbestätigung eingereichtes schriftliches Angebot oder durch Übermittlung des Angebots per Telefax an dieselbe Stelle.
Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Ölqualitäten oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.
Ein Angebot gilt nur für eine einzige Teilausschreibung. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein eingereichtes Angebot weder zurückgezogen noch geändert werden.
(3) Das Angebot enthält folgende Angaben:
- a)
- den Bezug auf diese Verordnung und auf die betreffende Teilausschreibung;
- b)
- Name und Anschrift des Bieters;
- c)
- die Kategorie des zugelassenen Marktteilnehmers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sowie die Zulassungsnummer;
- d)
- die betreffende Olivenölmenge und Ölqualität;
- e)
- die genaue Anschrift des Ortes, an dem sich die Ölbehälter befinden;
- f)
- den Beihilfebetrag je Tag privater Lagerhaltung und je Tonne Olivenöl, ausgedrückt in Ecu mit zwei Dezimalstellen;
- g)
- die Höhe der gemäß Artikel 6 zu leistenden Sicherheit, ausgedrückt in Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.
(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- —
-
Es muß, ebenso wie alle beigefügten Unterlagen, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in der die zuständige Stelle ansässig ist, bei der die Angebote eingehen;
- —
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es muß nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht werden und insbesondere alle in Absatz 3 genannten Angaben enthalten;
- —
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es darf keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen enthalten;
- —
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es muß von einem zugelassenen Marktteilnehmer des Mitgliedstaats stammen, in dem es eingereicht wird, und Ölbehälter betreffen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden;
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es muß vor Ablauf der Einreichungsfrist um den Nachweis ergänzt werden, daß der Bieter die im Angebot angegebene Sicherheit geleistet hat.
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