Präambel VO (EG) 98/2768
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1638/98(2), insbesondere auf Artikel 12a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft bis zum 31. Oktober 2001 eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl angewandt werden. Diese Regelung muß sich auf Verträge stützen, die mit anerkannten Marktteilnehmern, die hinreichende Garantien bieten, geschlossen wurden, und unter den betreffenden Marktteilnehmern muß den Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates(3) Vorrang eingeräumt werden.
Es ist angezeigt, die Einzelheiten der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl festzulegen, damit die Regelung im Bedarfsfall schnell zur Anwendung gelangen kann. Um die marktregulierende Wirkung der Regelung auf Erzeugerebene zu verstärken und die Anwendungskontrolle zu erleichtern, sollten die Beihilfen auf die Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl beschränkt werden.
Um der Marktlage möglichst genau Rechnung zu tragen, muß der Beihilfebetrag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden, das nach bestimmten Kriterien für die Marktsektoren eröffnet wird, die die Beihilfe benötigen. Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren sollten Marktteilnehmer sein, die solide Garantien bieten.
Es muß festgelegt werden, welche Angaben die Angebote enthalten müssen und unter welchen Bedingungen die Angebote einzureichen und zu prüfen sind. Um auf die Marktlage Einfluß nehmen zu können, sollten die Angebote unter Berücksichtigung der Lage des Sektors insbesondere eine langfristige Lagerhaltung und eine Mindestmenge betreffen. Das Angebot muß durch eine Sicherheit garantiert werden, die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93(5), geleistet wird und deren Höhe und Laufzeit in angemessenem Verhältnis zu den Risiken der Marktpreisschwankung und der Zahl der den Beihilfeanspruch begründenden tatsächlichen Lagertage steht.
Es werden diejenigen Angebote berücksichtigt, die den Beihilfehöchstbetrag je Lagertag, der entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen ist, nicht überschreiten. Die Repräsentativität der Angebote und die Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Höchstmengen müssen jedoch für jede der festgelegten Kategorien oder Regionen gewährleistet sein.
Es empfiehlt sich, die wichtigsten Vertragsverpflichtungen festzulegen. Um Marktstörungen zu vermeiden, muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Laufzeit des Vertrags insbesondere anhand der Erntevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr zu überprüfen, das auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.
Um eine angemessene Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuß gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, bestimmte Kriterien für die Berechnung der Beihilfe und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 314/88 der Kommission(6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/89(7), und die Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2367/98(9), die die private Lagerhaltung bis zum 1. März 1998 regeln, müssen aufgehoben werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.
- (2)
ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.
- (3)
ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30.
- (4)
ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
- (5)
ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.
- (6)
ABl. L 31 vom 3. 2. 1988, S. 16.
- (7)
ABl. L 367 vom 16. 12. 1989, S. 44.
- (8)
ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 25.
- (9)
ABl. L 293 vom 31. 10. 1998, S. 64.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.