Artikel 1 VO (EG) 98/2768

(1) Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl.

(2) Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gewährt werden, kann die Kommission bis zum 31. Oktober 2005 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG befristete Ausschreibungen eröffnen. Im Rahmen einer befristeten Ausschreibung werden Teilausschreibungen vorgenommen.

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