Artikel 2 VO (EG) 98/2768

(1) Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,

—

wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,

und

—

wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:

—

177,88 ECU/100 kg für natives Olivenöl extra und/oder

—

170,99 ECU/100 kg für feines natives Olivenöl und/oder

—

166,40 ECU/100 kg für gewöhnliches natives Olivenöl und/oder

—

156,08 ECU/100 kg für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 1 Grad, abzüglich 3,67 ECU/100 kg für jeden weiteren Säuregrad.

(2) In der befristeten Ausschreibung wird eine Höchstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und können Höchstmengen festgesetzt werden für

—

jede Qualität von nativem Olivenöl gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

—

jede Kategorie von Marktteilnehmern gemäß Artikel 3 Absatz 1;

—

jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Kategorien oder Regionen im Sinne von Unterabsatz 1 begrenzt werden, um insbesondere den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Marktteilnehmern Vorrang zu verleihen.

Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EG vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.