Artikel 2 VO (EG) 98/2768

(1) Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,

wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,

und

wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:

177,88 ECU/100 kg für natives Olivenöl extra und/oder

170,99 ECU/100 kg für feines natives Olivenöl und/oder

166,40 ECU/100 kg für gewöhnliches natives Olivenöl und/oder

156,08 ECU/100 kg für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 1 Grad, abzüglich 3,67 ECU/100 kg für jeden weiteren Säuregrad.

(2) In der befristeten Ausschreibung wird eine Höchstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und können Höchstmengen festgesetzt werden für

jede Qualität von nativem Olivenöl gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

jede Kategorie von Marktteilnehmern gemäß Artikel 3 Absatz 1;

jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Kategorien oder Regionen im Sinne von Unterabsatz 1 begrenzt werden, um insbesondere den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Marktteilnehmern Vorrang zu verleihen.

Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EG vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

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