Artikel 2 VO (EG) 98/2768
(1) Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,
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wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,
und
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wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:
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177,88 ECU/100 kg für natives Olivenöl extra und/oder
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170,99 ECU/100 kg für feines natives Olivenöl und/oder
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166,40 ECU/100 kg für gewöhnliches natives Olivenöl und/oder
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156,08 ECU/100 kg für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 1 Grad, abzüglich 3,67 ECU/100 kg für jeden weiteren Säuregrad.
(2) In der befristeten Ausschreibung wird eine Höchstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und können Höchstmengen festgesetzt werden für
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jede Qualität von nativem Olivenöl gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG;
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jede Kategorie von Marktteilnehmern gemäß Artikel 3 Absatz 1;
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jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.
Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Kategorien oder Regionen im Sinne von Unterabsatz 1 begrenzt werden, um insbesondere den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Marktteilnehmern Vorrang zu verleihen.
Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EG vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.
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