Artikel 3 VO (EG) 98/2768
(1) Angebote für die Teilausschreibungen können von Marktteilnehmern eingereicht werden, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend zugelassen wurden. Bei diesen Marktteilnehmern kann es sich um folgende Kategorien handeln:
- a)
- anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 oder
- b)
- anerkannte Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen im Sinne des Artikels 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder
- c)
- seit mindestens zwei Wirtschaftsjahren zugelassene Mühlenbetriebe im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates(1), deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens 2 Tonnen Olivenöl je achtstündigem Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben, oder
- d)
- Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigem Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.
(2) Um gemäß Absatz 1 zugelassen zu werden, verpflichten sich die Marktteilnehmer,
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die Behälter mit Olivenöl, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verplomben zu lassen;
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über ihre Ölvorräte und gegebenenfalls Olivenvorräte Buch zu führen;
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sich allen im Rahmen dieser Beihilferegelung für private Lagerverträge vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.
Die Marktteilnehmer teilen unter Vorlage eines Grundrisses der Lageranlagen ihre Lagerkapazität mit und weisen nach, daß sie die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
(3) Marktteilnehmer, die die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden zugelassen und erhalten innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem der vollständige Antrag auf Zulassung eingereicht wurde, eine Zulassungsnummer.
Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 3 wird die Zulassung eines Marktteilnehmers abgelehnt bzw. unverzüglich entzogen, wenn er
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die Bedingungen für die Zulassung nicht erfüllt oder
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wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG behördlich verfolgt wird oder
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in den letzten 24 Monaten wegen eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung bestraft worden ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.
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