Artikel 3a VO (EG) 98/2768

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Territorium registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Qualitäten.

Die Preismeldungen sind gegebenenfalls durch Anmerkungen zu Umfang und Repräsentativität der Transaktionen zu ergänzen.

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