Artikel 15 VO (EG) 98/2808
(1) Der als spürbar anzusehende Prozentsatz einer spürbaren Aufwertung und die Verringerung des Wechselkurses sind mit drei Dezimalstellen anzugeben, wobei die dritte Dezimalstelle gerundet wird. Der durchschnittliche Wechselkurs eines Jahres wird mit sechs signifikanten Ziffern angegeben; wobei die sechste Ziffer gerundet wird.
(2) Signifikante Ziffern im Sinne dieser Verordnung sind
- —
-
alle Ziffern im Fall einer Zahl, deren absoluter Wert höher oder gleich 1 ist,
bzw.
- —
-
alle Dezimalstellen ab der ersten Dezimalstelle, die nicht Null ist, in den anderen Fällen.
Die Auf- und Abrundungen gemäß diesem Artikel werden so vorgenommen, daß die betreffende Dezimalstelle um eine Zahl erhöht wird, wenn die folgende Ziffer fünf oder höher als fünf ist, bzw. in den übrigen Fällen unverändert bleibt.
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