Artikel 14 VO (EG) 98/2808

Die Beträge in den Angeboten, die im Rahmen einer Ausschreibung auf der Grundlage eines die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakts eingehen, sind in Euro anzugeben. Ausgenommen sind die Beträge, deren Gemeinschaftsfinanzierung zu Lasten der Abteilung Ausrichtung des EAGFL erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.