Artikel 13 VO (EG) 98/2808
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Ausgleichsbeihilfemaßnahmen und über die gezahlten Beträge vor. Der erste Bericht ist spätestens 18 Monate nach der Entscheidung der Kommission bzw. nach der Notifizierung durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 4 vorzulegen.
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