Artikel 12 VO (EG) 98/2808

(1) Die Zahlung eines Betrags derselben Tranche der Ausgleichsbeihilfe an einen Begünstigten darf nicht in demselben Haushaltsjahr vorgenommen werden, in dem die Zahlung des entsprechenden Betrages einer anderen Tranche getätigt wurde.

(2) Der Betrag der ersten Tranche einer Ausgleichsbeihilfe gemäß

Titel II wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der spürbaren Aufwertung gezahlt, die den Anspruch auf die betreffende Beihilfe begründet;

Titel III wird innerhalb einer Frist gezahlt, die am Tag des maßgeblichen Tatbestands beginnt und nach Ablauf des folgenden Zeitraums endet:

18 Monate im Fall von Begünstigten einer Rinderprämie;

zwölf Monate im Fall von Begünstigten von Beträgen mit struktur- oder umweltpolitischen Zielsetzungen;

neun Monate im Fall von Begünstigten anderer direkter Beihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98.

(3) Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Mitgliedstaaten die Fristen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels ändern.

(4) Die Kommission entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Eingang der von einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 über diese Maßnahmen. Gibt die Kommission während dieses Zeitraums keine Stellungnahme ab, so können die vorgesehenen Maßnahmen unter der Voraussetzung durchgeführt werden, daß der Mitgliedstaat sie der Kommission zuvor notifiziert.

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