Artikel 11 VO (EG) 98/2808

(1) Der Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission die Genehmigung der Gewährung von Ausgleichsbeihilfen gemäß den Titeln II und III vor Ende des dritten Monats, der auf den Monat der betreffenden spürbaren Aufwertung bzw. der betreffenden Verringerung folgt. Dem Antrag sind ausreichende Informationen beizufügen, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit Absatz 2 überprüfen kann.

(2) Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrags und den Bestimmungen dieser Verordnung, ob die Beihilfeanträge mit den Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen bzw. Verringerungen vereinbar sind.

(3) Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeihilfe ist proportional zu den Verlusten zu gewähren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in den einzelnen Sektoren eingetreten sind. Die Methode der Verteilung der Beihilfe innerhalb der einzelnen Sektoren darf die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(4) Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 über die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe. Gibt die Kommission während dieses Zeitraums keine Stellungnahme ab, so können die vorgesehenen Maßnahmen unter der Voraussetzung durchgeführt werden, daß der Mitgliedstaat sie der Kommission zuvor notifiziert.

(5) Jeder Mitgliedstaat, der eine Ausgleichsbeihilfe gewähren möchte, muß die notwendigen einzelstaatlichen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Entscheidung der Kommission oder ab der vorherigen Notifizierung gemäß Absatz 4 erlassen.

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