Artikel 10 VO (EG) 98/2808

(1) In diesem Titel werden die Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 festgelegt.

(2) Die Höchstbeträge dieser Ausgleichsbeihilfe werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 festgesetzt.

Wenn für die in Absatz 3 dieses Artikels ein in nationaler Währung festgesetzter Betrag niedriger ist als der Höchstbetrag, so ist eine Reduzierung des Höchstbetrags, die den festgesetzten Betrag nicht beeinträchtigt, nicht als Reduzierung anzusehen.

(3) Für die Anwendung von Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sind Beträge mit struktur- oder umweltpolitischen Zielsetzungen, bei denen es sich nicht um

eine Pauschalbeihilfe je Hektar oder je Großvieheinheit

oder

eine Ausgleichsprämie je Mutterschaf oder je Ziege handelt,

die Beträge, die aus der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) oder aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanziert werden, die Beträge, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1992/93 des Rates(1) fallen, bzw. die Beträge, die nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(2), (EWG) Nr. 2079/92(3) oder (EWG) Nr. 2080/92(4) des Rates festgesetzt werden bzw. die Beträge, die in den Kapiteln II, IV, V, VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(5) genannt sind.

(4) Die Ausgleichsbeihilfe wird für den Jahreszeitraum gewährt, der der jeweiligen Anwendung des verringerten Wechselkurses vorausgeht.

(5) Die Mitgliedstaaten können diese Ausgleichsbeihilfe nur in Form zusätzlicher Zahlungen an die Begünstigten der Beihilfen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 gewähren. Sie dürfen an diese Zahlungen keine Auflagen knüpfen.

(6) Der Höchstbetrag der Ausgleichsbeihilfe wird zu dem Wechselkurs umgerechnet, der den Anspruch auf diesen Betrag begründet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 12.

(2)

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(3)

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 91.

(4)

ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

(5)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

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