Artikel 9 VO (EG) 98/2808

(1) Liegt der Betrag einer Jahrestranche der Ausgleichsbeihilfe, dividiert durch die geschätzte Zahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe, unter 400 Euro, so kann dieser Betrag in Form von Maßnahmen gewährt werden, die die Landwirtschaft betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind kollektiv und liegen im allgemeinen Interesse,

oder

die für sie geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten, eine nationale Beihilfe innerhalb der Bestimmungen über staatliche Beihilfen zulässigen Grenzen zu gewähren.

(2) Für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft kommen nur Maßnahmen in Betracht, bei denen es sich aufgrund ihrer Art und/oder ihrer Intensität um zusätzliche Maßnahmen zu denen handelt, die der Mitgliedstaat ohne die Beihilfe durchgeführt hätte und für die keine anderen Finanzmittel der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

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