Artikel 8 VO (EG) 98/2808
(1) Der Betrag der dem Begünstigten gewährten Ausgleichsbeihilfe muß an die Betriebsgröße während eines Zeitraums gebunden sein, der nach den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 von Fall zu Fall festzusetzen ist.
Für die Bestimmung der Betriebsgröße werden nur die von Ziffer 1 Buchstabe a) des Anhangs der genannten Verordnung betroffenen Erzeugungen berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße nur insoweit festsetzen, als dies zur einfacheren Verwaltung der Ausgleichsbeihilfe notwendig ist.
(2) Die Ausgleichsbeihilfe muß auf jeden Fall mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein.
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