Artikel 7 VO (EG) 98/2808

(1) Unbeschadet von Artikel 9

a)
kann ein Mitgliedstaat eine Ausgleichsbeihilfe nur in Form von Zahlungen an die Begünstigten und ohne Auflagen bezüglich der Verwendung gewähren

und

b)
kann die Ausgleichsbeihilfe nur landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, wobei die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs von den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver Kriterien festgelegt wird.

(2) Der Beihilfehöchstbetrag wird zu dem durchschnittlichen Wechselkurs des Jahres, in dem eine spürbare Aufwertung festgestellt wurde, in Landeswährung umgerechnet.

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