Artikel 2 VO (EG) 98/2808
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs ist für die nach dem Gemeinschaftsrecht in Euro festgesetzten Preise und Beträge, die im Handelsverkehr mit Drittländern gelten, die Annahme der Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollanmeldung.
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