Artikel 2 VO (EG) 98/2808

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs ist für die nach dem Gemeinschaftsrecht in Euro festgesetzten Preise und Beträge, die im Handelsverkehr mit Drittländern gelten, die Annahme der Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollanmeldung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.