Artikel 3 VO (EG) 98/2808

(1) Für die Preise und — unbeschadet von Artikel 1 und Absatz 2 — die davon abhängigen Beträge, die

nach dem Gemeinschaftsrecht in Euro festgesetzt,

oder

bei einem Ausschreibungsverfahren in Euro erstellt werden,

ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs

im Fall von Ankaufs- und Verkaufsgeschäften die Übernahme der betreffenden Erzeugnispartie durch den Käufer oder die Überweisung einer ersten Teilzahlung durch den Käufer, falls diese der Übernahme vorausgeht;

im Fall der Rücknahme von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse und des Fischereisektors der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme erfolgt.

Für die Ankäufe durch die Interventionsstellen ist im Sinne dieser Verordnung die Übernahme der Beginn der physischen Lieferung der betreffenden Partie bzw., falls keine physische Warenbewegung stattfindet, die vorläufige Annahme des Angebots des Verkäufers.

(2) Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge bzw. bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste Handlung, die

die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet und eine Voraussetzung für die Gewährung der betreffenden Beihilfe darstellt

und

die zwischen dem Tag der Übernahme dieser Erzeugnisse durch den betreffenden Marktbeteiligten und gegebenenfalls vor dem Datum der besonderen Verwendung vorgenommen wird.

(3) In bezug auf die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, ab dem die Beihilfe für den betreffenden Vertrag gewährt wird.

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