Artikel 4 VO (EG) 98/2808

1. Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.

(2) Für die Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen, die insbesondere für Umweltschutzmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen der Vorruhestandsregelung und für Aufforstungsmaßnahmen gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund des Gemeinschaftsrechts über mehrere Jahre gestaffelt, so werden die Jahrestranchen zu dem Wechselkurs umgerechnet, der am 1. Januar des Jahres gilt, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

3. Der zur Anwendung von Absatz 2 zu verwendende Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Der Durchschnitt der Wechselkurse wird von der Kommission in dem Monat festgesetzt, der auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands folgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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