Artikel 5 VO (EG) 98/2808

(1) Für die Transport-, Verarbeitungs- und — unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 — die Lagerkosten sowie die für Studien oder Absatzförderungsmaßnahmen gewährten Beträge, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung.

(2) Für die Notierung von Beträgen, Preisen oder Angeboten am Markt ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, für den der Betrag, der Preis bzw. das Angebot notiert wird.

(3) Für die Vorschüsse gilt folgendes:

a)
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs ist

der maßgebliche Tatbestand, der bei den Preisen und Beträgen zu berücksichtigen ist, für welche der Vorschuß gewährt wird,

oder

in allen anderen Fällen der Tag der Festsetzung des Vorschusses in Euro bzw., wenn keine Festsetzung des Vorschusses in Euro erfolgt, der Tag der Vorschußzahlung.

b)
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs gilt unbeschadet der Anwendung des für den betreffenden Preis oder Betrag bestimmten maßgeblichen Tatbestands auf den vollen Preis oder Betrag.

(4) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die Sicherheiten für das betreffende Geschäft umgerechnet werden, ist

in bezug auf die Vorschüsse der für den Vorschußbetrag bestimmte Tatbestand, wenn er bei Stellung der Sicherheit erfüllt wird;

in bezug auf die im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten Angebote der Tag, an dem das betreffende Angebot eigereicht wurde;

in bezug auf die Ausführung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen der Tag, an dem die Angebotsfrist endet;

in allen anderen Fällen der Beginn des Zeitraums, der durch die Sicherheit gedeckt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.