Artikel 16 VO (EG) 98/2848
(1) Außer im Fall höherer Gewalt verliert der Erzeuger seinen Prämienanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung bei den Sortengruppen VI, VII, VIII nicht bis spätestens 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres und bei den übrigen Sortengruppen nicht bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat.
Die Lieferung erfolgt unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung oder, wenn der Mitgliedstaat dieses erlaubt, in einer zugelassenen Ankaufsstelle. Die zuständige Kontrollstelle läßt diese Ankaufstellen zu, die sowohl über geeignete Einrichtungen und Waagen als auch über angemessene Räumlichkeiten verfügen müssen.
(2) Jeder Erzeuger meldet der zuständigen Kontrollstelle bei den Sortengruppen VI, VII und VIII bis spätestens 10. Mai und bei den übrigen Sortengruppen bis spätestens 25. April schriftlich alle Mengen Tabakblätter, die nicht bis zu den in Absatz 1 festgesetzten Terminen an ein Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wurden, sowie deren Lagerort. Die zuständige Stelle trifft die nötigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß der nicht bis zu den in Absatz 1 festgesetzten Terminen an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak für die folgende Ernte gemeldet werden kann.
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