Artikel 15 VO (EG) 98/2848
(1) Die Einzelheiten der Aufteilung der Prämie gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, das Mindestverhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der Prämie sowie die Einzelheiten der Berechnung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten können das Verhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der Prämie auf bis zu 45 % anheben.
(2) Der feste Teilbetrag der Prämie, der entweder an die Erzeugergemeinschaft, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, oder an jeden Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, gezahlt wird, sowie die in der Produktionsquotenbescheinigung des Beteiligten zu verbuchende Menge berechnen sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betreffenden Sortengruppe, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Erstvearbeitungsunternehmen übernommen wurde.
Liegt der Feuchtigkeitsgehalt über oder unter dem in Anhang IV für die betreffende Sorte festgesetzten Wert, so wird das Gewicht je Punkt der Differenz innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Toleranzgrenzen angepasst.
(3) Die Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, von Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie zur Berechnung des angepaßten Gewichts sind in Anhang VI festgelegt.
(4) Der veränderliche Teilbetrag der Prämie, der an die Erzeugergemeinschaft gezahlt wird, die ihn vollständig auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, wird für jede gelieferte Partie nach Maßgabe des Kaufpreises berechnet, den das Erstverarbeitungsunternehmen für den Erwerb dieser Partie gezahlt hat.
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