Artikel 14 VO (EG) 98/2848
Die Mitgliedstaaten können bei Streitigkeiten über die Qualität des an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Tabaks die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorsehen. Sie regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stellen; diese müssen sich aus jeweils einem oder mehreren Vertretern der Erzeuger und der Verarbeiter in gleicher Anzahl zusammensetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.