Artikel 14 VO (EG) 98/2848

Die Mitgliedstaaten können bei Streitigkeiten über die Qualität des an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Tabaks die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorsehen. Sie regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stellen; diese müssen sich aus jeweils einem oder mehreren Vertretern der Erzeuger und der Verarbeiter in gleicher Anzahl zusammensetzen.

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