Artikel 13 VO (EG) 98/2848
Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muß von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale von Anhang III aufweisen. Die Vertragsparteien können strengere Qualitätsanforderungen vereinbaren.
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