Artikel 12 VO (EG) 98/2848

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen vor dem 31. Januar des Erntejahres über die Anwendung eines Höchstgebotverfahrens, das die in ihrem Hoheitsgebiet für eine oder mehrere Sortengruppen geschlossenen Anbauverträge umfasst. Das Verfahren wird auf Verträge der Erzeugergemeinschaften angewandt, die sich daran beteiligen möchten.

(2) Das Höchstgebotverfahren umfaßt die Einfügung einer Klausel in den Vertrag gemäß Artikel 9 Absatz l, in der die Möglichkeit für den Erzeuger vorgesehen ist, den Erstkäufer vor Ablauf der zwanzig Tage vor Beginn der Tabaklieferung durch ein anderes Erstverarbeitungsunternehmen zu ersetzen.

Die Ersetzung kann stattfinden, falls ein oder mehrere förmliche Angebote eines Erstverarbeitungsunternehmens vorliegen, das sich bereit erklärt hat, den betreffenden Vertrag ganz zu übernehmen. Die neuen Preise ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben müssen um mindestens 1 % über den im Vertrag angegebenen Preisen liegen.

(3) Der Erzeuger, der förmliche Angebote erhalten hat, teilt dem Erstkäufer per Einschreiben die neuen Preise ohne Prämie, etwaige Dienstleistungen und Abgaben mit.

(4) Der Erstkäufer wird im Vertrag nicht ersetzt, wenn er dem Erzeuger innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung mitteilt, daß er die neuen Preise akzeptiert, die sich aus dem Höchstgebotverfahren ergeben. Akzeptiert er diese Preise nicht oder antwortet er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Erstkäufer im Vertrag durch das Erstverarbeitungsunternehmen ersetzt, das dem Erzeuger das höchste förmliche Angebot unterbreitet hat.

(5) Der Erzeuger unterrichtet den Erstkäufer und den Mitgliedstaat vor Beginn der Tabaklieferung durch Übersendung einer aktualisierten Abschrift des von den betreffenden Parteien abgezeichneten ursprünglichen Vertrags an den Mitgliedstaat.

(6) Wird der in einem Mitgliedstaat erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, so wird das Höchstgebotverfahren für die Verträge auf der Grundlage der Bestimmungen des Mitgliedstaats angewendet, in dem die Erzeugung stattfindet.

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