Artikel 11 VO (EG) 98/2848

Wird der Anbauvertrag zwischen einem Verarbeitungsunternehmen und einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so ist ihm eine Namensliste der Erzeuger mit Angabe ihrer jeweiligen Anbauflächen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben e) und f) sowie ihrer Quoten beizufügen.

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