Artikel 10 VO (EG) 98/2848

(1) Die Anbauverträge müssen, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. Mai des Erntejahres geschlossen werden.

(2) Außer im Fall höherer Gewalt müssen die geschlossenen Anbauverträge der zuständigen Stelle spätestens zehn Tage nach dem für ihren Abschluß festgesetzten Termin zur Registrierung vorgelegt werden.

(3) Wird die Frist für die Vertragsunterzeichnung nach Absatz 1 bzw. für die Vorlage des Anbauvertrags nach Absatz 2 um höchstens fünfzehn Tage überschritten, so wird die zu erstattende Prämie um 20 % gekürzt.

(4) Zuständig ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet. Findet die Verarbeitung nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Tabak angebaut wurde, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats umgehend eine Abschrift des registrierten Vertrags.

Nimmt die zuständige Stelle die Kontrolle der Prämienregelung nicht selbst wahr, so übermittelt sie der mit der Kontrolle beauftragten Stelle eine Abschrift der registrierten Verträge.

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